Die Geheimsprache im Arbeitszeugnis
Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung
eines schriftlichen Zeugnisses. Der Arbeitnehmer möchte dann normalerweise ein
sogenanntes "qualifiziertes" Zeugnis. Während das einfache Zeugnis lediglich die Art und
Dauer der Tätigkeit wiedergibt, zeichnet sich ein qualifiziertes Zeugnis dadurch aus, dass
sich die im Zeugnis enthaltenen Angaben auch auf Leistung und Verhalten des
Arbeitnehmers beziehen.
In Bezug auf diese Angaben gilt der Grundsatz der Zeugniswahrheit, d.h. das Zeugnis soll
ein zutreffendes Bild des Arbeitnehmers und seiner Leistung geben und das Fortkommen
des Arbeitnehmers nicht ohne Grund erschweren. Das Zeugnis soll dabei aus der Sicht
eines wohlwollenden Arbeitgebers geschrieben sein. Der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zufolge muss das Zeugnis zwar der Wahrheit entsprechen, berechtigte
Kritik sollte aber nicht schonungslos ausgesprochen werden, sondern das Zeugnis ist mit
verständigem Wohlwollen abzufassen.
In der Praxis hat sich eine Art Notenskala entwickelt, um die Leistung des Arbeitnehmers zu
bewerten:
"Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben
stets zu unserer vollsten Zufriedenheit = Note "sehr gut"
stets zu unserer vollen Zufriedenheit = Note "gut"
zu unserer vollen Zufriedenheit = Note "befriedigend"
zu unserer Zufriedenheit = Note "ausreichend"
im Großen und Ganzen zufriedenstellend = Note "mangelhaft"
mit großem Fleiß und Interesse = Note "mangelhaft"
erfüllt."
Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl an verschlüsselten Aussagen ("Geheimcodes"),
die zunächst harmlos erscheinen, bei näherer Betrachtung aber eine tiefere Bedeutung
haben. Diese versteckten negativen Aussagen vorstoßen aber in der Regel gegen § 109
Absatz 2 GewO, nach dem das Zeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten
darf, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut
ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
Hier einige Beispiel-Geheimcodes:
- "Sie zeigte stets Engagement für Arbeitnehmerinteressen außerhalb der Firma" = "Sie hat
an Streiks teilgenommen"
- "Er trat engagiert für die Interessen der Kollegen ein" = "Er war im Betriebsrat"
- "Bei Kunden war sie schnell beliebt" = "Sie machte viele Zugeständnisse und besitzt keine
Verhandlungsstärke"
- "Er war seinen Mitarbeitern jederzeit ein verständnisvoller Vorgesetzter" = "Er besaß keine
Durchsetzungsstärke und wurde nicht respektiert"
- "Sie hat mit ihrer geselligen Art zur Verbesserung des Betriebsklimas beigetragen" = "Sie
hatte Alkoholprobleme"
Dass die Aussage "war bemüht" besser nicht auftauchen sollte, liegt auf der Hand - nicht so
offensichtlich kann eine Aussage durch sogenanntes "beredtes Schweigen" negativ sein:
"Das Verhalten gegenüber Kollegen war einwandfrei" bedeutet "Das Verhalten gegenüber
den Vorgesetzten dagegen nicht." Bei Arbeitnehmern mit Vermögensverantwortung,
beispielsweise Kassierern, ist daher regelmäßig "Ehrlichkeit" zu erwähnen.
Auch das Datum im Arbeitszeugnis kann eine negative Aussage enthalten; ein anderes
Datum als das Monatsende - oder der 15. eines Monates bei einer Dauer des
Arbeitsverhältnisses von bis zu zwei Jahren - deutet nämlich auf eine fristlose Kündigung
hin.
Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass vieles nicht so ist, wie es scheint - jedenfalls wenn
man ein Arbeitszeugnis ausgehändigt bekommt; eine unglückliche Formulierung kann
einigen Schaden bei der Arbeitssuche anrichten, ohne dass es der betroffenen Person
überhaupt bewusst ist. Ein wohlwollender Arbeitgeber, der nur das Beste für die Zukunft des
ehemaligen Mitarbeiters möchte, sollte den Arbeitnehmer daher nicht versehentlich als
Alkoholiker bezeichnen, also schreiben:
"Er stand stets voll hinter uns!"
(Autor: Rechtsanwalt Markus Hollfelder)




